Satzung des WWI. e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt – nach Eintragung ins Vereinsregister – den Namen „Wissen. Werte. Integration (WWI) e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin,Mitte

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

  2. Die Aufgaben des Vereins liegen in der Bildungs- und Integrationsarbeit, die sich an Bürgern aller Generationen, insbesondere an Familien, Frauen, Kinder und Jugendliche orientiert ist, und in der nationalen und internationalen Begegnung zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer, religiöser, sozialer, wirtschaftlicher und weltanschaulicher Herkunft.

  3. Zwecke des Vereins sind

a)Förderung und Unterstützung der Begegnung, Verständigung und Integration von Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen, insbesondere von Flüchtlingen, Migranten und deren Nachkommen, binationalen Familien und Partnerschaften, ausländischen Kindern, Jugendlichen, Behinderten, Gefolterten und Traumatisierten.

Diese Ziele werden u. a. erreicht durch:, Bildungs- und Weiterbildungsangebote, kulturelle Veranstaltungen , Freizeitaktivitäten und Elternarbeit, Förderung kreativer und kultureller Aktivitäten sowie die Einbindung, Begleitung und Qualifizierung Ehrenamtlicher.

b)die Mitwirkung bei der Förderung Kunst und Kultur im Sinne der chancengleichen kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe insbesondere der Einwanderer und Ihren Kindern. Kooperation mit den zuständigen Behörden sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen, insbesondere mit Kindertagesstätten, Schulen, Weiterbildungseinrichtungen nur mit Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke etc.

c) Unterstützung und Organisation der kulturellen Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene ( z.B.Theaterbesuch, Kursen, Vorlesungen, Ferienfahrten) im Stadtteil Berlin-Mitte. Die Förderung der persönlichen Entwicklung und Talenten den Bürgern und deren Familien durch künstlerische, musikalische und sportliche Aktivitäten.

d) Mitwirkung bei der Durchführung der Integrationsangebote für die Neuzuwanderer durch Gestaltung und Durchführung eigener Projekte, insbesondere zur Entwicklung und Umsetzung praktischer Erziehungs- und Bildungsarbeit und pädagogische Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

f) Kooperation mit den zuständigen Behörden sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen, insbesondere mit Kindertagesstätten, Schulen, Weiterbildungseinrichtungen nur mit Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke etc. Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Initiativen, sowie nationalen und internationalen Fachkraft- und Jugendbegegnungen.

g) Unterstützung bedürftiger Kinder und Jugendliche in der Notsituationen durch psychologische Beratung und praktische Hilfestellung

e) Schaffung und Unterhaltung einer Begegnungsstätte vornehmlich für Menschen der mittleren und älteren Generation, die dem interkulturellen Austausch aber z.B. auch der Vor- und Nachbereitung gemeinsamer Besuche von Kultur-Veranstaltungen dient

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1 )Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2)Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

(3)Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Stadteilverein Tiergarten e.V. (Anschrift  Pohlstraße 91, 10785 Berlin), und zwar mit der Auflage, es entsprechend den Zielen und Aufgaben gemäß § 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Deckung der Kosten des Vereins werden aufgebracht durch

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden und Zuwendungen von Förderern

c) Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

d) Erträge aus Einrichtungen und Aktivitäten des Vereins

e) Erträge aus dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand.

(3) Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus einfachen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Die Mitglieder gewähren dem Verein jede mögliche Unterstützung bei der Realisierung der Aufgaben des Vereins.

(4) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich und muss schriftlich erfolgen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer

c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus

Aufgaben seitens des Vereins
k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

(6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister (engerer Vorstand). Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder berufen; sie bilden zusammen mit den Vorstandsmitgliedern nach Satz 1 den erweiterten Vorstand.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus sieben in Erziehungs- und Bildungsfragen fachlich besonders ausgewiesenen Personen. Die Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren berufen und können wiederbestellt werden. Sie beraten den Verein insbesondere in grundsätzlichen und konzeptionellen Fragen von interkultureller Erziehung und Bildung.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den den Stadteilverein Tiergarten e.V. (Anschrift  Pohlstraße 91, 10785 Berlin), und zwar mit der Auflage, es entsprechend den Zielen und Aufgaben gemäß § 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.